Fachbücher  Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsverfahren  Teil 1 Kommentar zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)  Buch 1 Allgemeiner Teil  Abschnitt 3 Beschluss  § 39 FamFG Rechtsbehelfsbelehrung 

Werk:
Praxiskommentar Betreuungs- und Unterbringungsrecht
Herausgeber:
Rolf Jox/Tobias Fröschle
Autor:
Tobias Fröschle
Stand:
März 2020
Auflage:
4. Auflage

III. Muster: Rechtsbehelfsbelehrungen des Betreuungsgerichts

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Betreuungs- und Unterbringungssachen, Endentscheidung des Richters, des Rechtspflegers in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde statt. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat [bei einstweiligen Anordnungen und im Verfahren zur Genehmigung von Rechtsgeschäften: von zwei Wochen] ab der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht [nähere Bezeichnung mit Anschrift] durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle in deutscher Sprache einzulegen. Abweichend hiervon gilt für den Vertreter der Staatskasse eine Frist von drei Monaten ab der formlosen Mitteilung dieses Beschlusses.

[Zusatz bei untergebrachtem Betroffenen: Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht (Unterbringungsort) [nähere Bezeichnung mit Anschrift] einlegen.]

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Betreuungssachen, Endentscheidung des Rechtspflegers in vermögensrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde oder die Erinnerung statt. Beides ist innerhalb einer Frist von einem Monat [im Verfahren zur Genehmigung eines Rechtsgeschäfts: zwei Wochen] ab der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht [nähere Bezeichnung mit Anschrift] durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle in deutscher Sprache einzulegen.

[Zusatz bei untergebrachtem Betroffenen: Der Betroffene kann die Beschwerde oder die Erinnerung auch bei dem Amtsgericht … (Unterbringungsort) einlegen.]

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Betreuungs- und Unterbringungssachen, mit sofortiger Beschwerde anfechtbare Zwischenentscheidung

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Sie ist innerhalb von zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Amtsgericht [nähere Bezeichnung mit Anschrift] oder dem Landgericht [nähere Bezeichnung mit Anschrift] durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle in deutscher Sprache einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

[Zusatz bei untergebrachtem Betroffenen: Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht (Unterbringungsort) [nähere Bezeichnung mit Anschrift] einlegen.]

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Entscheidung des Beschwerdegerichts in den Fällen des § 70 Abs. 3 FamFG oder bei gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 A, 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses enthalten, gegen den Rechtsbeschwerde eingelegt wird sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Sie ist zu unterschreiben.

Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Abweichend hiervon können die Betreuungsbehörde und der Vertreter der Staatskasse sie auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftige mit Befähigung zum Richteramt einer anderen Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts einlegen.