Derzeit gilt: Als Selbstständige sind Berufsbetreuer nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Berufsbetreuer sind auch nicht „scheinselbstständig“ oder „arbeitnehmerähnlich selbstständig“ i.S.d. gesetzlichen Regelung in § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Auch die Deutsche Rentenversicherung verneint eine Versicherungspflicht von Berufsbetreuern.1So in einem unveröffentlichten Schreiben der BfA an den BdB vom 17.9.1999 Es heißt dort ausdrücklich:
Bei einer Bestallung zum Betreuer – auch als Berufsbetreuer – muss von einem Verhältnis eigener Art ausgegangen werden, welches nicht mit einem Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis aus dem Vertragsrecht vergleichbar ist. Ein dem Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis entsprechendes Verhältnis lässt sich weder in der Rechtsbeziehung zwischen Betreuer und Betreutem noch in dem Verhältnis zwischen Betreuer und Vormundschaftsgericht feststellen.
Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wird daher durch das Bestallungsverhältnis nicht begründet. Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für Selbständige mit einem Auftraggeber besteht für die Berufsgruppe der selbständig tätigen Berufsbetreuer mangels Auftragsverhältnis ebenfalls nicht.
Auch wenn keine Versicherungspflicht besteht, benötigen Berufsbetreuer eine Altersvorsorge. Da keine Versicherungspflicht besteht, ist es aber jedem Betreuer selbst überlassen, ob er sich freiwillig in der Deutschen Rentenversicherung oder durch private Vorsorge absichert. Sie können beispielsweise freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Auf Basis der Einzahlungen erhält man im Rentenalter auch Anspruch auf die Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Gleichzeitig erhält man Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente, die man im Falle einer Erwerbsunfähigkeit (nicht zu verwechseln mit der Berufsunfähigkeit) erhält. Wichtig ist, dass man auch als freiwillig Versicherter regelmäßig einzahlen muss, um die Ansprüche zu behalten.
Als Selbstständige können Berufsbetreuer eigentlich keine Altersvorsorge durch eine sog. „Riester-Rente“ abschließen und auch nicht von einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren. Wer als Berufsbetreuer freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, darf allerdings ergänzend auch eine Riester-Rente anlegen. In jedem Fall ist eine private Altersversorgung nach dem Rürup-Modell möglich.
Problematisch ist es, dass in Versicherungsverträgen privater Anbieter häufig regelmäßige monatliche Zahlungen vorausgesetzt werden, der Betreuer aber seine Vergütung aufgrund der Abrechnungspraxis nicht in regelmäßigen monatlichen Abständen erhält. Einige Anbieter haben inzwischen auf die bei Selbstständigen verbreitete Problematik unregelmäßiger Zahlungseingänge reagiert und bieten Modelle an, die es zulassen, jeweils am Monatsende Beiträge in unterschiedlicher Höhe zu leisten, sodass die Zahlungsweise den schwankenden Zahlungseingängen angepasst werden kann.
In den letzten Jahren wird vermehrt in der Politik diskutiert, sog. Solo-Selbstständige (das wären auch die meisten Berufsbetreuer) in die gesetzliche Pflicht-Rentenversicherung aufzunehmen. Im Koalitionsvertrag 2018 heißt es dazu wörtlich:
„Um den sozialen Schutz von Selbstständigen zu verbessern, wollen wir eine gründerfreundlich ausgestaltete Altersvorsorgepflicht für alle Selbstständigen einführen, die nicht bereits anderweitig obligatorisch (z.B. in berufsständischen Versorgungswerken) abgesichert sind. Grundsätzlich sollen Selbstständige zwischen der gesetzlichen Rentenversicherung und – als Opt-out-Lösung – anderen geeigneten insolvenzsicheren Vorsorgearten wählen können. Wobei diese insolvenz- und pfändungssicher sein und in der Regel zu einer Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen müssen. Zudem werden wir die Mindestkrankenversicherungsbeiträge für kleine Selbstständige reduzieren. Die Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sollen gründerfreundlich ausgestaltet werden.“2Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 19. Legislaturperiode, S. 93, Zeile 4290 ff., siehe z.B. unter www.bundesregierung.de/breg-de/themen/koalitionsvertrag-zwischen-cdu-csu-und-spd-195906 (Abruf: 15.7.2019).
Wann und wieweit Berufsbetreuer davon betroffen sein werden, ist zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Buchauflage noch nicht sicher zu sagen.