Fachbücher  Vergütung des Betreuers  10 Entstehen und Erlöschen der Ansprüche 

Werk:
Die Vergütung des Betreuers
Autoren:
Horst Deinert/Kay Lütgens
Stand:
September 2019
Auflage:
7. Auflage

10.2 Fristen bei der Aufwandspauschale (§ 1835a BGB)

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Die Aufwandspauschale muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist, geltend gemacht werden. Andernfalls erlischt der Anspruch. Die Geltendmachung beim Betreuungsgericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Betreuten, § 1835a Abs. 4 BGB.

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Die Formulierung ist insoweit missverständlich, als in § 1835a BGB zweimal der Begriff „Jahr“ vorkommt. Wenn zunächst in Absatz 2 die Rede davon ist, dass der Anspruch erstmals nach Ablauf eines Jahres entsteht, dann ist damit das wiederkehrende Datum der Betreuerbestellung gemeint; mit dem „Jahr“ in Absatz 4 hingegen ist das Kalenderjahr gemeint1Vgl. BR-Drs. 960/96, S. 24, d.h., die Aufwandspauschale ist spätestens bis zum 31.3. des Folgejahres geltend zu machen2LG Koblenz BtPrax 2002, 88; LG Hannover 15 T 1151/01 und 66 T 2048/01; OLG Celle FamRZ 2002, 1591; OLG Frankfurt/Main BtPrax 2004, 243 = FamRZ 2005, 393 (vgl. dazu auch Rn. 374 ff.)

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Die Auffassung des LG Koblenz3LG Koblenz FamRZ 2002, 1291, in den Fällen eine abweichende Frist zugrunde zu legen, in denen eine Betreuung schon länger eingerichtet ist (hier Gebrechlichkeitspflegschaft vor 1992), wird nicht geteilt. Hiernach wäre fiktiv von einer Betreuerbestellung zum 31.12. des Vorjahres auszugehen. Im Folgejahr entstünde der Anspruch des Betreuers am 31.12. und erlischt am 31.3. des nächsten Jahres.4LG Koblenz, a.a.O.

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Die Versäumung der Antragsfrist des § 1835a Abs. 4 BGB kann nicht mit Krankheit entschuldigt werden.5LG Koblenz FamRZ 2001, 934 = BtPrax 2001, 88; vgl. auch OLG Frankfurt/Main FGPrax 2001, 205; BayObLG FamRZ 2001, 189, erneut LG Koblenz FamRZ 2003, 1970 Allerdings kann die Versäumung der Antragsfrist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unschädlich sein, wenn der ehrenamtliche Betreuer von der rechtzeitigen Geltendmachung durch einen fehlerhaften Hinweis des Betreuungsgerichts über die Verwendung eines zu verwendenden Hausvordruckes und dessen verspäteter Übersendung abgehalten wurde.6OLG Frankfurt/Main BtPrax 2001, 257 Keine Treuwidrigkeit des Gerichtes soll bestehen, wenn es den ehrenamtlichen Betreuer nicht auf die rechtzeitige Beantragung der Aufwandspauschale aufmerksam macht.7LG Koblenz FamRZ 2006, 970; ähnlich LG Meiningen, Beschl. v. 11.12.2006, 3 T 315/06

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Ist die Erlöschensfrist des § 1835a Abs. 4 BGB eingehalten worden, kam es aber zu keiner Auszahlung der Pauschale, verjährt der Anspruch auf die Aufwandspauschale in 3 Jahren.8BayObLG FamRZ 2000, 561, 562; OLG Frankfurt/Main FamRZ 2002, 989 Die Neuregelung des Verjährungsrechtes am 1.1.2010 verkürzte diese familienrechtliche Verjährungsfrist von zuvor 30 auf nunmehr drei Jahre (§§ 195, 199 BGB).