Fachbücher  Vergütung des Betreuers  7 Pauschalvergütung für Berufsbetreuer  7.4 Gesonderte Pauschalen nach dem Vergütungsreformgesetz 2019 (§ 5a VBVG)  7.4.4 Nicht selbst bewohnter Wohnraum 

Werk:
Die Vergütung des Betreuers
Autoren:
Horst Deinert/Kay Lütgens
Stand:
September 2019
Auflage:
7. Auflage

7.4.4.2 Wohnraumdefinition

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Die Gesetzesbegründung1Bt-Drs. 19/8694, S. 30 beschreibt diese Voraussetzung so: „Zum Wohnraum, der nicht vom Betreuten genutzt wird, zählen beispielsweise Mietwohnungen, Eigentumswohnungen oder Wohnhäuser. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand ergibt sich aus der Notwendigkeit der Bewirtschaftung und Instandhaltung. Keine zusätzliche Pauschale soll dann anfallen, wenn der bisher von dem Betreuten genutzte Wohnraum von dem Ehegatten weiter genutzt wird. In diesem Fall dürfte dem Betreuer bei Auszug des Betroffenen und die Weiternutzung durch den Ehegatten kein wesentlicher Mehraufwand in der Verwaltung des Wohnraums entstehen.“

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Sonstiger nicht (oder von sonstigen Dritten) bewohnter Immobilienbesitz soll somit zu den Voraussetzungen für die Zusatzpauschale gehören. Gedacht sein dürfte im Wesentlichen an Betreute, die bisher in der eigenen Wohnung gelebt haben und infolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes in eine stationäre oder vergleichbare ambulante Betreuungsform (siehe dazu die neue Definition in § 5 Abs. 3 VBVG, Rn. 1105 ff.) wechseln. Hierzu wird in der Regel ein Vertrag nach dem WBVG abzuschließen sein.

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Da oftmals der Wechsel in eine solche Betreuungseinrichtung wegen plötzlicher Verschlechterung der Gesundheit nicht vorhersehbar ist, oft auch aus einer akuten Krankenhausbehandlung heraus erfolgen muss, besteht für eine gewisse Übergangszeit der bisherige Wohnraum weiter. Die Vergütungspauschale nach § 5 VBVG geht vom gewöhnlichen Aufenthalt in einer Betreuungseinrichtung aus (vgl. zur Rechtsprechung unter Rn. 1152 ff.). Die (bisherige) Vergütungsrechtsprechung berücksichtigte dabei nicht, dass trotz neuen gewöhnlichen Aufenthaltes in der Betreuungseinrichtung die Verwaltung des noch vorhandenen Wohnraums (und vor allem dessen Auflösung) dem Betreuer zusätzlichen Arbeitsaufwand bereitet2LG Arnsberg BtPrax 2006, 115 = FamRZ 2006, 1788; LG Mönchengladbach FamRZ 2006, 1229.