Titel: | FGG (Achtung: ab 01.09.2009 ersetzt durch das FamFG) § 27 FGG (Achtung: ab 01.09.2009 ersetzt durch das FamFG) [Weitere Beschwerde] |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Publikation: | BGBl. I S. 2026 |
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.
In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.