Um prüfen zu können, ob und inwieweit sich das vom Gesetzgeber erwartete Kostenersparnispotenzial auch realisieren lässt, ist den im Gesetz (MicroBilG) theoretisch gewährten Erleichterungen und Befreiungen deren praktische Umsetz- und Anwendbarkeit im Rechnungslegungsalltag gegenüberzustellen.Vgl. auch Zwirner/Froschhammer, StuB 2013, 83, 88 f. Bei einem vom GesetzgeberVgl. BT-Drucks. 17/11292, S. 15. geschätzten Einsparungseffekt von ca. 36 Mio. EUR und rund 500.000 UN, die als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen wären, ergibt sich rechnerisch eine erwartete Kostenersparnis von ca. 72 EUR pro Jahr und UN.Vgl. Zwirner, BB 2012, 2231, 2236; Zwirner, StuB 2012, 779, 779. Außerdem muss eine gesetzeskonforme Inanspruchnahme der für Kleinstkapitalgesellschaften geltenden Regelungen ständig überwacht werden. Dies verursacht administrativen Aufwand.
In der Praxis führt im Einzelfall der Wegfall des Anhangs – sofern dies satzungsmäßig zulässig ist – zu einer Kosteneinsparung bei der Erstellung des Jahresabschlusses. Die Buchhaltung und die damit verbundene Gliederung in Bilanz und GuV erfolgt bei Kleinstkapitalgesellschaften allerdings ebenso wie bei ‚normalen’ Kapitalgesellschaften. Damit ist in der Praxis der wahrnehmbare Mehrwert auf die Erleichterungen in der Publizität beschränkt.