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19/15265
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15.11.2019
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Gesetzentwurf der Abgeordneten Stephan Brandner, Jens Maier, Roman Reusch, Tobias Matthias Peterka, Dr. Lothar Maier, Thomas Seitz, Jürgen Braun, Marcus Bühl, Matthias Büttner, Petr Bystron, Tino Chrupalla, Joana Cotar, Siegbert Droese, Thomas Ehrhorn, Peter Felser, Dietmar Friedhoff, Markus Frohnmaier, Kay Gottschalk, Armin-Paulus Hampel, Udo Hemmelgarn, Lars Herrmann, Martin Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Martin Hohmann, Jörn König, Dr. Lothar Maier, Volker Münz, Gerold Otten, Frank Pasemann, Jürgen Pohl, Stephan Protschka, Dr. Robby Schlund, Uwe Schulz, Martin Sichert, Detlev Spangenberg, Dr. Dirk Spaniel, René Springer, Dr. Harald Weyel, Dr. Christian Wirth, Verena Hartmann und der Fraktion der AfD
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherstellung publizistischer Vielfalt und zur Herstellung von Transparenz bei Beteiligungen politischer Parteien an Medienunternehmen
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Politischen Parteien steht es frei, sich an Medienunternehmen zu beteiligen. Von dieser Möglichkeit haben die im Bundestag vertretenen Parteien in unterschiedlichem Umfang Gebrauch gemacht.
Erforderlich ist somit eine gesetzliche Regelung, die die Transparenzbestimmung im Parteiengesetz ergänzt und sicherstellt, dass Medienkonsumenten darüber in Kenntnis gesetzt werden, wenn Medieninhalte von Unternehmen stammen, an denen unmittelbar oder mittelbar politische Parteien beteiligt sind. Außerdem erforderlich ist eine Bestimmung, die verbindlich regelt, nach welchen Grundsätzen sich die Marktanteile bestimmen, wenn ein redaktionell tätiges Unternehmen, das
keine eigene Zeitung vertreibt, die produzierten Inhalte redaktioneller Art an fremde Zeitungen verkauft.
Medienrecht, Medienwirtschaft, Partei, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Kapitalbeteiligung, Parteiengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Parteienrecht, Transparenz, Gesetz zur Sicherstellung publizistischer Vielfalt und zur Herstellung von Transparenz bei Beteiligungen politischer Parteien an Medienunternehmen
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19/15438
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25.11.2019
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Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge
(GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz - GKV-BRG)
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Mit dem Gesetzentwurf wird ab dem 1. Januar 2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zur Freigrenze ein Freibetrag eingeführt. Dieser ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden. Versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden dadurch ganz oder teilweise von Beiträgen entlastet. Insgesamt summiert sich die Entlastung auf rund 1,2 Milliarden Euro jährlich. Für rund 60 Prozent der betroffenen Betriebsrentnerinnen und -rentner bedeutet dies, dass sie künftig maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 Prozent der Rentnerinnen und Rentner mit Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge profitieren von dem Freibetrag. Sie werden jährlich um rund 300 Euro entlastet. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung.
Betriebliche Altersversorgung, Sozialgesetzbuch V, Sozialgesetzbuch XI, Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, Krankenversicherungsbeitrag, GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz
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631/19
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26.11.2019
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Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)
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Mit dem Auslösen der hemmenden Wirkung nach § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2
S. 1 Nr. 2 EEG, sobald und solange das mit aufschiebender Wirkung beklagte
Windenergieprojekt im Rechtsstreit befangen ist, kann der o.g. Rechtsfolge begegnet werden. Der Ablauf der Frist ruht dadurch und der Zeitraum der Hemmung wird
in den Fristablauf nicht mit eingerechnet. Damit sind die Projektentwickler aufgrund beklagter Projekte nicht mehr mit Strafzahlungen konfrontiert.
Hinzu tritt die Aussetzung der Frist nach § 36i EEG, so lange das mit aufschiebender Wirkung beklagte Windenergieprojekt im Rechtsstreit befangen ist. Dies bedeutet, dass sich die Projektentwickler auch nach Ablauf der 30 Monate auf die ursprünglichen Kalkulationen verlassen können und die Projekte weiterhin wirtschaftlich betrieben werden können.
Während die Windenergieprojekte aufgrund der – positiv zu betrachtenden – sinkenden Höhe der Zuschläge und der immer aufwendigeren und teureren Verfahren
sowie Gutachten immer knapper kalkuliert werden, müssen die wirtschaftlichen
Risiken für die Projektentwickler kalkulierbar bleiben. Dies ist dringend erforderlich, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland weiter voranzutreiben und die Ziele des Pariser Klimaabkommens zu erreichen.
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