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Gefahrgut – Transport gefährlicher Güter

Zuletzt aktualisiert am 08.02.2022

Gefahrgüter sind Stoffe und Gegenstände, die beim Transport gefährliche Eigenschaften haben oder entwickeln können. Gefahrgüter werden in derzeit 13 Gefahrgutklassen eingeteilt, je nach ihrer unterschiedlichen Beschaffenheit (z.B. Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff; Klasse 2: Gase usw.). Für den Transport von Gefahrgütern werden die Versandstücke sowie Fahrzeuge und Container mit entsprechenden Gefahrgutkennzeichen „bezettelt“. Die „Gefahrzettel“ geben Auskunft über die Eigenschaften des transportierten Gefahrgutes.

Im Unterschied zum Gefahrgut sind Gefahrstoffe Stoffe oder Gemische, die beim Umgang oder der Lagerung gefährliche Wirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können.

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Rahmenbedingungen für den Transport von Gefahrgut

Der Transport von Gefahrgut wird für die verschiedenen Verkehrsträger (Straße, Eisenbahn, See, Binnenschiff oder Luft) durch internationale Übereinkommen geregelt. Darin sind Vorschriften für die Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut festgelegt.

Die wichtigsten Regelwerke sind hierbei:

  • ADR: Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, gültig in über 50 Vertragsstaaten
  • RID: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
  • ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen
  • IMDG-Code: International Maritime Code for Dangerous Goods für den Transport auf Seeschiffen
  • IATA: International Air Transport Association, für das Versenden von Gefahrgut als Luftfracht

Die internationalen Vorschriften werden zumeist in nationales Recht überführt und durch nationale Gesetze und Verordnungen ergänzt bzw. konkretisiert. So regelt beispielsweise die GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung) die Pflichten und Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten und die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) übersetzt die Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG und des ADR in nationales Recht und konkretisiert z.B. die Pflichten der Beteiligten am Gefahrguttransport.

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Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Ansprechpartner im Unternehmen zum Thema Gefahrgut ist der Gefahrgutbeauftragte. Er muss die Aufgaben wahrnehmen, die in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) festgelegt sind, welche sich wiederum auch auf Abschnitte des ADR bezieht.

  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften
  • die Erstellung des Jahresberichtes, in dem Art und Menge der transportierten Gefahrgüter zusammengetragen werden
  • Erstellung eines Unfallberichtes im Falle eines Unfalls mit Gefahrgut
  • die Schulung von beauftragten Personen für eigenverantwortlich ausgeführte Aufgaben bei der Beförderung gefährlicher Güter

Der Gefahrgutbeauftragte muss eine Prüfung bei der IHK ablegen und diese mit mehr als 50% der Punktzahl bestehen, um von einem Unternehmen bestellt werden zu können; das gilt für Mitarbeiter des Unternehmens ebenso wie für externe Gefahrgutbeauftragte. Die Prüfungsfragen für Gefahrgutbeauftragte werden von der IHK als PDF zur Verfügung gestellt und können für die Prüfungsvorbereitung genutzt werden.

Kennzeichnung von Gefahrgut

Das ADR legt fest, wie beim Transport von Gefahrgut die gefährlichen Güter verpackt und gekennzeichnet werden müssen. Je nachdem, welche Gefahrgutklassen befördert werden, müssen z.B. unterschiedliche Gefahrgutkennzeichen auf dem Fahrzeug oder der Transportverpackung angebracht werden. Wichtigstes Hilfsmittel ist hier das Verzeichnis der Gefährlichen Güter in Kapitel 3.2 ADR, das für den Transport auf Seeschiffen Auskunft über alle für die Verfrachtung relevanten Angaben gibt. Daraus kann z.B. entnommen werden, welcher Gefahrgutaufkleber (Gefahrzettel) für die jeweilige UN-Nummer (das Gefahrgut) verwendet werden muss und ob und welche Symbole zusätzlich auf die Verpackung aufgebracht werden müssen (z.B. der Hinweis „Umweltgefährdend“). Ebenso gibt das ADR vor, welche Gefahrgutschilder der genutzte Lkw ggf. tragen muss und an welcher Stelle.

Anhand der Kennzeichnung von Verpackungen und Fahrzeugen können Rettungskräfte auf einen Blick erkennen, welche Gefahr von den transportierten Gütern im Falle eines Unfalls ausgeht.

Im Unterschied zu Gefahrgut werden Gefahrstoffe direkt auf ihrer Primärverpackung markiert.

Die UN-Nummern für Gefahrgut in der ADR-Tabelle 3.2

Der wichtigste Inhalt der internationalen Gefahrgutvorschriften ist jeweils die Gefahrguttabelle, beim ADR befindet sie sich in Kapitel 3.2. Daraus lassen sich alle Informationen entnehmen, die man zum Verpacken, Kennzeichnen und Versenden von Gefahrgut braucht.

Jedes Gefahrgut hat eine vierstellige UN-Nummer. Die Gefahrguttabelle im Kapitel 3.2 ADR ist aufsteigend nach den UN-Nummern sortiert. Für  jede UN-Nummer finden sich umfassende Angaben, die für den Transport und die Erstellung der Frachtpapiere sowie für die korrekte Beschilderung der Sendung benötigt werden. Dies sind etwa:

  • Benennung und Bezeichnung
  • Klasse
  • Angaben zum Gefahrgutaufkleber (Gefahrzettel)
  • Sondervorschriften
  • Anweisungen für die Verpackung
  • Zusammenpackung
  • Beförderung mit Tanks oder Schüttgut-Containern etc.
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