Viele Unternehmen müssen ihre Jahresabschlussunterlagen beim Bundesanzeiger zur Offenlegung einreichen.
Im "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG vom 10.11.2006, BGBl I, S. 2553) ist festgeschrieben, dass Unternehmen elektronisch offenlegen müssen.
Zur Offenlegung sind u.a. alle Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschaften, die die Größenmerkmale gem. § 1 Publizitätsgesetz überschreiten, verpflichtet.
Abhängig von der Unternehmensgröße können Offenlegungserleichterungen in Bezug auf Umfang und Inhalt der Offenlegung in Anspruch genommen werden.
Die Erleichterungen können grds. in Anspruch genommen werden, wenn zwei der drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen vorliegen.
Für Kleinstkapitalgesellschaften bedeutet das konkret, dass diese auf Grundlage der EU-Richtlinie 2012/6/EU und des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) die Möglichkeit haben, ihren Jahresabschluss zur Hinterlegung beim Bundesanzeiger einzureichen.
Aufgrund der Umsetzung einer EU-Richtlinie durch das MicroBilG haben Kleinstunternehmen die Möglichkeit, Bilanz und Anhang beim Bundesanzeiger zu hinterlegen, statt diesen wie bislang zu veröffentlichen.
Nützliche Informationen zu den Kleinstkapitalgesellschaften, wie Sie am Besten vorgehen und wie Sie Einsicht erhalten, erfahren Sie hier.