Die virtuelle Hauptversammlung - Aktuelle Notfallgesetzgebung als Reaktion auf COVID-19-Pandemie
Aus aktuellem Anlass: Wir beantworten in unserem Online-Seminar die wichtigsten Fragen zur „virtuellen“ Hauptversammlung.

In Folge der COVID-19-Pandemie wurden bereits zahlreich Hauptversammlungen abgesagt bzw. verschoben. Derzeit ist auch nicht absehbar, wie lange die Auswirkungen der COVID-19-Krise der Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlung entgegenstehen. Für die Frage, wann Präsenz-Hauptversammlungen wieder stattfinden können, kommt es dabei nicht allein auf die Lockerung von staatlichen Versammlungsverboten an, sondern die Unternehmen sind auch darüber hinaus zur Gesundheitsvorsorge gegenüber ihren Aktionären und Mitarbeitern verpflichtet. Auch der Schutz der Allgemeinheit vor einer unnötigen Verbreitung von COVID-19 im Rahmen von größeren Veranstaltungen spielt als Aspekt von gelebter Corporate Social Responsibility eine herausgehobene Bedeutung. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass die Durchführung einer Präsenz-Hauptversammlungen noch viele Monate kaum möglich sein wird.
Um die Handlungsfähigkeit der Unternehmen bei Vermeidung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie zu erhalten, hat der Bundestag am 25.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BT-Drucksache 19/18110) angenommen. Der Bundesrat hat dem Gesetz in seiner Sitzung am 27.03.2020 ebenfalls zugestimmt. Mit dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes besteht in Deutschland erstmalig die Möglichkeit der rein virtuellen Hauptversammlung.
Termin:
02.04.2020 - 16 Uhr bis ca. 17 Uhr
Konkret erleichtert das Gesetz bei Präsenz-Hauptversammlungen die zusätzliche elektronische Teilnahme und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Kommunikation sowie die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung sowie die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung.
Vor allem aber wird durch das Gesetz die Durchführung der Hauptversammlung gänzlich „ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten“ als virtuelle Hauptversammlung ermöglicht. Dabei ist es nicht erforderlich, den Aktionären die Möglichkeit einer aktiven elektronischen Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von Rede- und Antragsrecht zu gestatten, was die technische Komplexität stark reduziert. Es genügt neben (i) der Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung (ii) die Ermöglichung der Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie der Vollmachtserteilung, (iii) die Einräumung einer Fragemöglichkeit sowie (iv) die Ermöglichung der Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll. Dabei kann sogar vorgesehen werden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind, was Bedenken vor einer spontanen „Fragen-Flut“ in der Hautversammlung bei Eröffnung einer elektronischen Fragemöglichkeit beseitigt.
Anfechtungsrechte der Aktionäre in Bezug auf die virtuelle Durchführung, insbesondere wenn es zu technischen Ausfällen kommt, sind auf Vorsatz der Unternehmen beschränkt.
Termin:
02.04.2020 - 16 Uhr bis ca. 17 Uhr
In unserem Webinar möchten wir Ihnen die Möglichkeit zur virtuellen Hauptversammlung näher vorstellen.
- Dabei soll detailliert und Schritt für Schritt aufgezeigt werden, welche Voraussetzungen bei einer Entscheidung für die virtuelle Hauptversammlung einzuhalten sind.
- Dies betrifft im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung insbesondere die Frage, welche Angaben in der Einberufung der Hauptversammlung und in den Mitteilungen an die Aktionäre zu machen sind bzw. gegenüber der Einberufung einer Präsenz-Hauptversammlung zu modifizieren sind.
- In Bezug auf die Durchführung der virtuellen Hauptversammlung wird deren Abwicklung im Einzelnen, einschließlich der Frage, wer zwingend vor Ort sein muss, bis zur Schließung und Aufnahme von Widersprüchen dargestellt werden.
Termin:
02.04.2020 - 16 Uhr bis ca. 17 Uhr
Termin
02.04.2020 - 16:00 Uhr - ca. 17.00 Uhr
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Michael Schwartzkopff
Herr Michael Schwartzkopff ist Wirtschaftsanwalt bei LLR Rechtsanwälte Partnerschaft mbB und berät Unternehmen im Bereich Aktienrecht, Kapitalmarkt, Konzernrecht, Gesellschaftsrecht, Mergers & Acquisitions und Umwandlungsrecht.
Er ist außerdem Autor des Standardwerks „Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung“.

Marc Tüngler
Hauptgeschäftsführer bei der DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. und Geschäftsführender Vorstand bei AdAR, Aufsichtsrat und Mitglieder der Regierungskommission DCGK.
Termin
02.04.2020 - 16:00 Uhr - ca. 17.00 Uhr
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