09.06.2020
Kein Anspruch auf Entschädigungsvorschuss wegen Corona-Betriebsschließungen

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Die selbstständige Betreiberin eines Friseursalons musste aufgrund zwingender staatlicher Vorgaben ihr Unternehmen Ende März schließen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte sie, nachdem die Öffnung wieder erlaubt wurde, einen Vorschuss vom Land Baden-Württemberg auf die ihr entstandenen Ausgaben für Verdienstausfall, Miete und Aufwendungen zur sozialen Sicherung für die Zeit der Zwangsschließung. Die Klage blieb vor dem LG Heilbronn (Urteil vom 29.4.2020, Az. I 4 O 82/20) ohne Erfolg.
Zum einen sei die bereits gewährte Soforthilfe von 9.000 € grundsätzlich ausreichend, zum anderen sei keine konkrete Notlage dargelegt worden. Ein Anspruch aus § 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz setze aber eine Maßnahme nach dem IfSG voraus - wozu eine allgemeine Betriebsschließung unabhängig von der eigenen Infektion bzw. drohenden Infektion des Inhabers nicht gehöre. Eine entsprechende Heranziehung scheitere daran, dass durch die Rettungspakete eine abschließende Sonderregelung bestehe. Erst Recht sei der Rückgriff auf allgemeine Entschädigungsregeln des Polizeigesetzes verwehrt.




