10.02.2021
Insolvenzantragspflicht bleibt (für Hilfenempfänger) ausgesetzt

Am 28. Januar 2021 hat der Bundestag gegen die Stimmen von FDP und AfD bei Enthaltung der Linkspartei eine Änderung des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) beschlossen. Danach soll die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 ausgesetzt bleiben, wenn (neben dem weiterhin bestehenden Erfordernis der Verursachung der Krise durch die Pandemie) bis spätestens 28. Februar 2021 ein Antrag auf Corona-Hilfen gestellt wurde und die Auszahlung noch ausseht. Soweit eine Beantragung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (gedacht ist v.a. an IT-Versagen) bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, genügt auch die Antragsberechtigung.




