10.02.2021
Fitnessstudio als Anlage für Individualsport trotz Lockdowns nutzbar

Eine kreative Fitnessstudio-Betreiberin hatte eine kreative Lösung für die Lockdown-Vorgaben: Sie vermietete ihr Fitnessstudio stundenweise an Einzelpersonen bzw. deren Haushalt. Die Verträge müssen vorab geschlossen werden; der Zugang ist nur über einen QR-Code innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit möglich. Ein Hygienekonzept sieht eine regelmäßige Desinfektion und Reinigung des Studios vor. Im Eilverfahren stellt das VG Hannover (Beschluss vom 1. Februar 2021, Az. 15 B 343/21) fest, dass das Studio unter diesen Bedingungen als privilegierte Individualsportanlage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Nds. Corona-VO) gilt und geöffnet werden dürfe. Ein Verbot des Betriebs würde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs . 1 GG verstoßen. Eine Schließung beliebiger Sportstätten unabhängig vom Personenaufkommen sei willkürlich und nicht mit diesem Kernprinzip der Rechtsordnung vereinbar. Es sei kaum nachvollziehbar, wenn eine Tennishalle von zwei Personen genutzt werden dürfe, aber das streitgegenständliche Fitnessstudio nicht.
Ähnliches entschied das VG Göttingen (Beschluss vom 5.2.2021, Az. 4 B 22/21) für ein Fitnesstudio, das (ohne aufwändiges Mietkonzept) durch ein Hygienekonzept sicherstellte, dass maximal zwei Personen gleichzeitig im Trainingsraum anwesend sein und ohne Anleitung die Geräte benutzen dürfen und alle Geräte bei Wechsel der Besucher desinfizierte. Auch hier wurde zentral auf Art. 3 Abs. 1 GG abgestellt.




