08.01.2021
D&O-Versicherung erfasst auch Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG

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Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2020 (Az. IV ZR 217/19) entschieden, dass unter die gesetzlichen Haftpflichtansprüche auf Schadensersatz im Sinne der allgemeinen D&O-Versicherungsbedingungen auch Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG fallen. Ein durchschnittlicher, typischerweise geschäftserfahrener und aufmerksamer Versicherungsnehmer würde „Schadensersatz“ als allgemeine Beschreibung für einen Nachteilsausgleich verstehen. Insoweit sei es irrelevant, dass § 64 S. 1 GmbHG kein Schadensersatzanspruch im förmlichen Sinn, sondern dogmatisch ein „Ersatzanspruch eigener Art“ sei. Derartige komplexe juristische Überlegungen könne man von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwarten. Zudem entspreche die Einbeziehung der Ansprüche dem erkennbaren Zweck des Versicherungsvertrags - der durchschnittliche Versicherte gehe davon aus, dass er von Vermögenseinbußen durch gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen geschützt sei, was aber bei § 64 S. 1 GmbHG nicht anders als bei § 43 II GmbHG sei.




