08.01.2021
Algorithmenbasierter Vergleich ist kein "Produkttest"

© Erwin Wodicka/Shotshop.com
Unter der Adresse www.test.net bot ein Unternehmen u.a. einen Vergleich von Akkuschraubern an, die mit Noten zwischen "sehr gut" und "ausreichend" bewertet wurde. Diese Beurteilung erfolgte vollautomatisch anhand eines Algorithmus, ohne dass der Seitenbetreiber die Geräte auch nur angesehen hatte. Grundlage waren vielmehr ausschließlich die Angaben der Hersteller bzw. Händler zu Bohrdurchmesser, Motorleistung oder Maßen. Das OLG Köln verpflichtete das Unternehmen wegen einer irreführenden geschäftlichen Handlung (§§ 3, 5 UWG) zur Unterlassung (Urteil vom 20.10.2020, Az. 6 U 136/19). Die Bezeichnung "Test" impliziere aus Sicht eines Verbrauchers eine unmittelbare Prüfung des Produkts selbst und nicht eine rein statistische Auswertung. Da sich dies unter der Domain nicht finde, sei die Veröffentlichung der Vergleiche irreführend. Die im späteren Verfahrensverlauf nach Hinweis behauptete eigenständige Untersuchung ließ das OLG ebenfalls nicht genügen - erforderlich sei ein konkretes Untersuchungsprogramm, das u.a. die zu testenden Eigenschaften, die standardisierten Prüfverfahren und die für die Notenvergabe erforderlichen Testergebnisse vorab festlege.




