03.04.2021
Keine Urlaubsansprüche bei Kurzarbeit Null

© danstar/Shotshop.com
Eine Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten in einem Systemgastronomieunternehmen war in normalen Zeiten in einer Drei-Tage-Woche in Teilzeit beschäftigt und erhielt 14 Arbeitstage Urlaub pro Jahr (entsprechend 28 Werktagen bei hypothetischer Vollanstellung). Zwischen April und Dezember 2020 galt für sie jedoch aufgrund der Covid-19-Situation wiederholt Kurzarbeit Null. In der Folge gewährte die Arbeitgeberin auch nur anteilig gekürzten Urlaub. Hiergegen wandte sich die Angestellte vor dem Arbeitsgericht - und scheiterte zuletzt vor dem LAG Düsseldorf.
Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, sei ein Kurzarbeiter wie ein vorübergehend in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer zu behandeln. Bei diesen werde (unstreitig) der Erholungsurlaub anteilig gekürzt. Für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null (was einer umfassenden Freistellung entspricht) sei daher der Urlaub um ein Zwölftel zu kürzen. Insoweit sei die Lage nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG, über die das deutsche Recht nicht zugunsten der Arbeitnehmer hinausgehe.




