
Betreuung nur so weit, wie diese erforderlich ist
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Rechtsstellung der Betroffenen – zumeist älteren und hilfsbedürftigen Menschen. Entgegen der bis dahin gültigen Entmündigung und dem damit einhergehenden Rechtsverlust steht der tatsächliche Hilfebedarf des betroffenen Menschen im Vordergrund des Betreuungsverfahrens.
Die gesetzliche Betreuung wird vom Gericht nur für Menschen eingerichtet, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht oder nicht vollständig erledigen und die keine andere Unterstützungsmöglichkeit wahrnehmen können. Der Richter ordnet nur für die Aufgabengebiete eine gesetzliche Betreuung an, in denen der betroffene Mensch einen Unterstützungsbedarf hat.