Allgemeine Pflichten des Betreuers im Betreuungsverfahren

Der Betreuer hat die Angelegenheiten des betreuten Menschen gemäß dem Leitgedanken (siehe „Leitgedanke der Betreuung“) zu erledigen.
Daneben hat er die Pflicht, dem Gericht in regelmäßigen Abständen über seine Arbeit zu berichten. Soweit er mit der Vermögenssorge betraut ist und keine entsprechende Befreiung bestimmt ist, hat er über die Verwendung von Einkommen und Vermögen jährlich Rechnung zu legen. Der Betreuer hat zudem die Möglichkeit, die Betreuung einzuschränken bzw. über die Notwendigkeit einer Erweiterung Mitteilung zu machen. Treten Umstände ein, auf Grund derer die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormundschaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufenthaltsbestimmung umfasst. Will der Betreuer Wohnraum des Betreuten auf andere Weise als durch Kündigung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses aufgeben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzuteilen.