
Betreuung als Ehrenamt
Rund 1,3 Millionen Deutsche (2016) können ihre persönlichen Angelegenheiten, vorübergehend oder auf Dauer, aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistiger Behinderung nicht selbst regeln. In eine solche persönliche Notlage zu geraten ist dabei keineswegs nur eine Frage des Alters. Auch junge Erwachsene und Menschen, die „Mitten im Leben“ stehen, können in die Situation kommen, plötzlich auf die Hilfe eines gesetzlichen Betreuers angewiesen zu sein.
Die Mehrzahl aller rechtlichen Betreuungen werden ehrenamtlich ausgeübt – z.B. durch Familienangehörige oder nahe stehende Personen –, aber auch an engagierte Bürger übertragen.
Die Ausübung eines solchen Ehrenamtes im Rahmen der rechtlichen Betreuung erfordert nicht nur großes Engagement. Als ehrenamtlicher Betreuer haben Sie sich auch mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen und Verfahrensvorschriften zu befassen. Darüber hinaus ist Ihre Arbeit stets mit Schriftverkehr verbunden: Von Berichten und Anträgen an das Gericht über Verwaltungsverfahren bis hin zu Versicherung- oder Vertragsangelegenheiten sind zahlreiche Aufgaben im Interesse des betreuten Menschen zu bewältigen.
Nicht immer fällt es leicht, hier den richtigen Ansprechpartner, die richtige Formulierung zu finden. Häufig besteht Unklarheit darüber, ob ein Rechtsgeschäft vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden muss oder nicht. Mit welchen Personen und Institutionen hat sich der ehrenamtliche Betreuer im Übrigen zu verständigen, wo sind ggf. Anträge zu stellen?
Informieren Sie sich auf unseren Seiten zum Betreuungsrecht, was Sie als ehrenamtlicher Betreuer wissen sollten, welche Aufgaben Sie erwarten und wer Ihnen ggf. Hilfe bieten kann.
Auf den folgenden Seiten finden Sie viele Informationen, die wir für die Aufgaben der Betreuung als Ehrenamt zusammen gestellt haben. Weitere Informationen finden Sie in unserem Bereich "Berufsbetreuung"
Die Aufwandspauschalen nach § 1835a BGB von derzeit jährlich 399,00 Euro sind bis zu einer Grenze von 2.400,00 Euro jährlich steuerbefreit (§ 3 Nr. 26b EStG). Einkünfte aus anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige und ähnliche Zwecke (§ 3 Nr. 26 EStG) werden dabei aber mit einbezogen.
Dennoch sind in den meisten Fällen (auch bei Unterschreiten dieses Freibetrags) Einkommenssteuererklärungen zu tätigen. mehr lesen
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