
Vergütung in der rechtlichen Betreuung
Das System der Vergütung der Berufsbetreuer ist 2005 grundlegend geändert worden: wurde früher eine Vergütung nach geleisteten Stunden gezahlt, erfolgt seit 1.1.2005 Pauschalvergütung für die berufliche Betreuung gemäß §§ 4 ff. des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Hierbei wird unterschieden: Lebt die betreute Person im Heim? Ist die betreute Person vermögend oder mittellos? Für diese verschiedenen Gruppen von Betroffenen wird jeweils pauschal eine feste Zahl von Stunden pro Monat angesetzt, unabhängig davon, wie viele Stunden der Betreuer tatsächlich für die Betreuung aufwendet. mehr
Auf den folgenden Seiten finden Sie zahlreiche Informationen rund um das Thema der Betreuervergütung. Unter anderem bieten wie Ihnen Vergütungsübersichten, Berechnungstabellen, Muster für Anträge und Fachbeiträge aus der BtPrax.

Nun ist es amtlich: Das Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22.6.2019 ist am 27.6.2019, im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 23 auf Seite 866 bekannt gemacht worden.
Die Vergütungsrefom 2019 tritt damit am 27. Juli 2019 in Kraft.
Hier geht es zur Lesefassung des heutigen Bundesgesetzblattes.
Weitere Informationen zum und Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).
Die neuen Vergütungssätze betreffen alle Abrechnungsmonate, die am 27.7.2019 oder später beginnen. Hierbei ist für die Praxis der Berufsbetreuung zu beachten, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes kein Rumpfquartal (altes/neues Recht) zu bilden ist. Die Quartalsabrechnung (§ 9 VBVG) läuft somit weiter. Das Quartal, das in dem Monat des Inkrafttretens des Gesetzes fällt, wird in Monatsabschnitte (Abrechnungsmonate) unterteilt. Nur die Abrechnungsmonate, die komplett nach 27.7.2019 liegen, sind nach neuem Recht abzurechnen. Alle vorherigen Monate werden nach altem Recht abgerechnet.
Hierzu ein Beispiel:
Eine Betreuung wurde am 15. Juni 2019 eingerichtet und die Neuregelung tritt am 27. Juli 2019 in Kraft.
Das Inkrafttreten der Reform fällt in das Abrechnungsquartal 16. Juni bis zum 15. September 2019 und dort in den zweiten Abrechnungsmonat (16. Juli bis 15. August). Der erste Abrechnungsmonat, der komplett nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt, ist damit der August. Für die ersten beiden Monate muss der Betreuer also seine Vergütung noch nach altem Recht berechnen. Erst für den dritten Monat besteht ein Vergütungsanspruch nach den neuen Regelungen, er kann also die höhere Vergütung auf Grundlage der für ihn einschlägigen Vergütungstabelle (zzgl. eventueller gesonderter Pauschalen gem. § 5a VBVG n.F.) verlangen.
Hinweis: Eine kleine Unsicherheit gibt es durch die Formulierung in § 12 VBVG, nämlich im Hinblick auf die Frage der Anwendung auf die Zeitvergütung, also für Vormünder, Pfleger (auch Verfahrenspfleger), Sterilisations- und Ergänzungsbetreuer und Notgeschäftsführungen nach dem Betreuungsende. Hier kann die Auffassung vertreten werden, dass diese Tätigkeiten tagesgenau ab dem 27.7. mit den neuen Stundensätzen des § 3 VBVG (also 39,00 € in der Stufe 3) abzurechnen sind, weil es bei der Zeitvergütung keine Abrechnungsmonate gibt. Der Gesetzestext lässt sich aber auch anders interpretieren. Zur Klärung dieser Frage wird u.U. noch in nächster Zeit klärende Rechtsprechung nötig werden.
Weitere Informationen zur Betreuervergütung 2019 sowie die neuen Vergütungstabellen finden Sie auf den Seiten des Bt-Prax Online-Lexikons Betreuungsrecht.
Tabellen zur Betreuervergütung
Im Folgenden stellen wir Ihnen die Pauschalen in übersichtlichen Tabellen zur Verfügung. Dargestellt sind auch die alten Pauscheln sowie die jeweiligen Erhöhungen in € und in %. Diese sind nicht Gegenstand der amtlichen Verkündung (Urheber: Horst Deinert):
Tabelle A (Mindestsätze, ehemals 27,– €)
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Tabelle B (Ausbildung, ehemals 33,50 €)
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Tabelle C (Hochschulabschluss, ehemals 44,– €)
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Synopse zur Betreuervergütung 2019
Außerdem stellen wir Ihnen hier eine Synopse zur Betreurvergütung 2019 zur Verfügung (Urheber: Horst Deinert)
Synopse VBVG
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Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer

Seit dem 1. Juli 2013 unterliegt die Vergütung von Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuern aufgrund einer Änderung des § 4 UStG nicht mehr der Umsatzsteuerpflicht. Gleiches gilt für die Vergütungen für Tätigkeiten als Vormund und als Ergänzungspfleger. Umsatzsteuerpflichtig bleibt dagegen die Tätigkeit z.B. als Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand.
Wer profitiert von der Neuregelung? Was gilt es für Sie als Berusbetreuer/in, Vormund oder Pfleger künftig zu beachten? Kann in der Vergangenheit gezahlte Umsatzsteuer zurück gefordert werden? Was ist beim Vorsteuerabzug zu beachten, wenn gemischte Tätigkeiten ausgeführt werden?
Auf diese und andere Fragen geben wir Ihnen Antwort auf unserer Informationsseite "Umsatzsteuerbefreiung".
Umsatzsteuerbefreiung für Berufsbetreuer
Den Käufer unseres Titel "Vergütung des Betreuers" (6. Auflage, ISBN 978-3-89817-932-4) stellen wir hier eine akuelle Ergänzung zum Werk zur Verfügung. Enthalten sind Erläuterungen zur Umsatzsteuerbefreiung sowie Informationen zu vergütungsrelevanter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Stand: Januar 2014).

Welche Einkünfte sind im Rahmen einer beruflichen Betreuungsführung zu erwarten? Wie wird die Vergütung beantragt. Wir haben für Sie Übersichten und Muster zusammen gestellt. mehr

Wie viele Berufsbetreuer gibt es überhaupt und wie hoch sind die Kosten für die rechtliche Betreuung? Wie hat sich das Recht der Beteuervergütung im Laufe der Jahre entwickelt? Zu diesem Themen finden Sie hier Informationen und Fachbeiträge

Wenn Sie mehr zur Aufwendungseratz und Vergütung des rechtlichen Betreuers wissen möchten, empfehlen wir Ihnen den Eintrag in unserem Online-Lexikon Betreuungsrecht!