04.01.2021
Zur Zuständigkeit bei mehrfachem Umzug
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2.11.2020 – 1 AR 30/2
Grundsätzlich geht das objektive Interesse des Betroffenen daran, dass ein ortsnahes Gericht die Betreuung führt, regelmäßig dem Interesse des übernehmenden Gerichts vor, keine Aufgaben übernehmen zu müssen, die ein anderes Gericht hätte erledigen können.0
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