17.02.2021
Zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs bei Betreuung/Vormundschaft
OLG Hamm, Urteil vom 22. Dezember 2020 – 10 U 103/19
1. Für den Beginn der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines Geschäftsunfähigen ist auf die Bestellung des Vormunds bzw. Betreuers und dessen Kenntnis abzustellen (§ 210 BGB).
2. Ein Vormund ist durch § 1795 BGB nicht gehindert, von der Erhebung einer Klage bzw. Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags namens des Mündels gegen den Vormund oder einen nahen Angehörigen abzusehen.
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