01.11.2010
Zur Zwangsmedikamentation
BGH, Beschluss vom 22. September 2010, XII ZB 135/10
Die Zwangsmedikamentation stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Sie gestattet die Ausübung von Gewalt gegen den Betroffenen, z.B. durch seine Fixierung. Die Genehmigung ist deshalb nur zulässig, wenn die Zwangsmedikamentation erforderlich und angemessen ist. Ob dies der Fall ist, bedarf im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer besonders sorgfältigen Prüfung.





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