22.02.2021
Zur Priorität bei Corona-Schutzimpfung (hier: Personen mit geistiger Behinderung)
VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 5 L 219/21.F
1. Eine Person mit geistiger Behinderung gehört ungeachtet ihrer Minderjährigkeit prinzipiell zur Gruppe derjenigen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c CoronaImpfV mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung haben.
2. Auch wenn kein Impfstoff für die Anwendung bei Minderjährigen arzneimittelrechtlich zugelassen ist, ist die Gabe von zugelassenen Arzneimitteln außerhalb der Parameter ihrer Zulassung im Rahmen des sogenannten Off-Label-Use unter gewissen Voraussetzungen möglich.





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