12.06.2020
Zur erneuten Anhörung des Betroffenen (hier: bei unterlassener Bestellung eines Verfahrenspflegers)
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – XII ZB 504/19
Hat das Amtsgericht es in verfahrenswidriger Weise unterlassen, in einem Betreuungsverfahren für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, und hat es demgemäß den Betroffenen ohne Verfahrenspfleger angehört, so hat das Landgericht den Betroffenen erneut anzuhören und dem – nunmehr von ihm bestellten – Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der Anhörung teilzunehmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Februar 2018 – XII ZB 465/17, BtPrax 2018, 113).





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