11.01.2021
Zur Bestellung eines Verfahrenspflegers und zur Wiedereinsetzung
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – XII ZB 456/17
1. Dass die Vorinstanz dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat, stellt unabhängig davon, ob die Nichtbestellung rechtsfehlerhaft war, für sich genommen keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG dar. Maßgeblich ist vielmehr allein, inwieweit dem Betroffenen selbst – bzw. einem ihn vertretenden Verfahrensbevollmächtigten – ein Verschulden an der Fristversäumung zur Last fällt.
2. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 17 FamFG kann sich wegen § 275 FamFG grundsätzlich nicht schon aus der die Betreuungsbedürftigkeit begründenden psychischen Krankheit des Betroffenen als solcher ergeben (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Juli 2020 – XII ZB 78/20 – FamRZ 2020, 1667).
3. Ausnahmsweise ist im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 17 Abs. 1 FamFG durch das Rechtsmittelgericht die die Betreuungsbedürftigkeit begründende Erkrankung des Betroffenen jedoch zu berücksichtigen, wenn die Vorinstanz unter offensichtlichem Verstoß gegen § 276 FamFG keinen Verfahrenspfleger bestellt hat.
4. Ein solcher offensichtlicher Verstoß gegen § 276 FamFG liegt namentlich vor, wenn die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist, obwohl die Anordnung eines umfassenden Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten in Betracht gekommen ist.





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