23.06.2020
Zu Fixierungsmaßnahmen (hier nach dem SächsPsychKG)
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 98-IV-19
1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde wegen der Anordnung einer Fixierungsmaßnahme nach dem SächsPsychKG: Die angefochtenen Entscheidungen erfüllen nicht den unmittelbar aus dem Freiheitsgrundrecht abzuleitenden und durch das Bundesverfassungsgericht präzisierten verfassungsrechtlichen Anforderungen, die bei der Anordnung von Fixierungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu beachten sind.
2. Zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung einer 5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung für 13 Tage.





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