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EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Drittlandsbezug und Pflichten für Importeure

Geschrieben von Reguvis Online Redaktion | 14.09.2026, 13:31:03

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Importeure bringt neue Anforderungen entlang der gesamten Lieferkette. Entscheidend ist nicht allein, wer eine Verpackung physisch herstellt. Auch die Rolle des Importeurs, die Gestaltung durch eigene Marken, die Lagerung und der Umgang mit Transportverpackungen können für die Pflichten unter der PPWR maßgeblich sein.

Für Unternehmen, die Waren aus Drittländern beziehen und auf dem Unionsmarkt bereitstellen, verschiebt sich der Blick damit über die eigentliche Zollabfertigung hinaus. Die zentrale Frage lautet: Ist die Verpackung konform, und kann das Unternehmen dies anhand belastbarer Informationen und Unterlagen nachweisen? Gerade für Zollverantwortliche, Einkauf, Versand und Geschäftsführung entsteht dadurch ein neues fachliches Spannungsfeld. Die Einfuhr muss effizient abgewickelt werden, gleichzeitig steigen die Anforderungen an Lieferantenprüfung, Dokumentation und organisatorische Verantwortung.

Die folgenden Hinweise konzentrieren sich auf die Besonderheiten der PPWR bei Verpackungen mit Drittlandsbezug. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung, zeigen aber, an welchen Stellen Unternehmen ihre Importprozesse und Lieferbeziehungen jetzt überprüfen sollten.

Warum die PPWR für Importeure relevant ist

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten. Sie ersetzt die seit mehr als 30 Jahren geltende Verpackungsrichtlinie und schafft einen unmittelbar geltenden, unionsweit harmonisierten Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle.1 Die PPWR ist Teil der europäischen Strategie für Ressourcenschonung, Umweltschutz und Kreislaufwirtschaft. Sie steht damit in einem Regelungsumfeld, zu dem unter anderem die Abfallrahmen-Richtlinie, die Ökodesign-Verordnung, die Batterie-Verordnung und die Abfallverbringungs-Verordnung gehören.

Grundsätzlich gilt die PPWR ab dem 12. August 2026. Zahlreiche Vorschriften werden allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar oder benötigen noch eine Konkretisierung durch Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte.1 Das führt in der Praxis zu einem doppelten Handlungsdruck: Unternehmen müssen ihre Prozesse frühzeitig vorbereiten, obwohl einzelne Detailfragen noch weiter ausgestaltet werden.

Das erklärte Ziel der PPWR besteht unter anderem darin, sicherzustellen, dass nur konforme Verpackungen auf den Unionsmarkt gelangen. Das gilt ausdrücklich auch für Verpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden. Die Verordnung soll dadurch den Binnenmarkt schützen und faire Wettbewerbsbedingungen sichern.

Für Importeure ist besonders wichtig, dass die PPWR nicht ausdrücklich an die Einfuhr oder an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anknüpft. Maßgeblich ist vielmehr das Inverkehrbringen. Dieses kann zwar mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zusammenfallen, muss es aber nicht.2 Zollrechtliche Einfuhr und produktrechtliches Inverkehrbringen sind deshalb getrennt zu prüfen.

Welche Verpackungen und Rollen erfasst die PPWR?

Der Verpackungsbegriff der PPWR ist weit. Erfasst sind Verpackungen unabhängig vom verwendeten Material und unabhängig davon, wo die Verpackungsabfälle letztlich anfallen. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR kommt es darauf an, ob ein Gegenstand zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt ist. Auch unmittelbar am Produkt angebrachte oder befestigte Bestandteile, etwa bestimmte Etiketten oder Aufkleber, können als Verpackung gelten.1

Anhang I der PPWR enthält eine indikative, also nicht abschließende Auflistung. Als Beispiele für Verpackungen nennt der Beitrag unter anderem Streichholzschachteln, Tee- und Kaffee-Folienbeutel sowie Folien um CD-Hüllen. Werkzeugkästen, Wurstschalen oder Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel sind dagegen in der Regel keine Verpackungen im Sinne der PPWR. Entscheidend bleibt stets die Definition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 PPWR.

Rolle Wann ist sie relevant? Besonderer Praxispunkt
Erzeuger Herstellung einer Verpackung oder eines verpackten Produkts oder Herstellung unter eigenem Namen oder eigener Marke. Die Rolle kann auch vorliegen, wenn ein anderes Unternehmen die Verpackung tatsächlich produziert.
Importeur Verpackungen aus einem Drittland werden von einer in der Union ansässigen Person in Verkehr gebracht. Der Importeur muss sicherstellen und überprüfen, dass der Erzeuger seine Pflichten zur Konformität der Verpackung erfüllt hat und kann unter bestimmten Voraussetzungen selbst Erzeuger sein.
Vertreiber Verpackungen werden in der Lieferkette bereitgestellt, ohne dass die Person Erzeuger oder Importeur ist. Die Rollen können sich überschneiden, insbesondere wenn Verpackungen unter eigener Marke angeboten werden.
Logistikunternehmen Importierte Waren werden aus- oder umgepackt oder in anderen Mengen weitergesendet. Für bestimmte ursprüngliche Transportverpackungen kann das Logistikunternehmen als Hersteller gelten.

 

Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen Erzeugern, Importeuren, Vertreibern und Logistikunternehmen. Nicht jeder Importeur ist automatisch auch Erzeuger oder Hersteller. Eine zusätzliche Erzeugerrolle kann jedoch entstehen, wenn Verpackungen unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr gebracht oder so verändert werden, dass ihre Konformität beeinträchtigt werden kann.

Auch Logistikunternehmen müssen ihre Rolle prüfen. Werden eingeführte Waren aus- oder umgepackt und verbleiben ursprüngliche Transportverpackungen anschließend im Unternehmen, kann das Logistikunternehmen für diese Verpackungen als Hersteller betrachtet werden

Welche Pflichten treffen Importeure?

Unternehmen, die Verpackungen aus Drittländern beziehen und auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, gelten als Importeure. Sie dürfen ebenso wie Erzeuger nur konforme Verpackungen in Verkehr bringen. Das gilt unabhängig davon, ob die Verpackung als eigenständiger Gegenstand oder gemeinsam mit einem verpackten Produkt auf den Unionsmarkt gelangt.

Die primären Pflichten liegen grundsätzlich beim Erzeuger. Dazu gehören insbesondere das Konformitätsbewertungsverfahren, die technische Dokumentation, die EU-Konformitätserklärung und die vorgeschriebenen Kennzeichnungen. Der Importeur muss jedoch sicherstellen und überprüfen, dass der Erzeuger diese Pflichten tatsächlich erfüllt hat. Dafür benötigt er verlässliche Informationen und Unterlagen aus der Lieferkette.

Der Importeur kann außerdem selbst als Erzeuger gelten. Das ist insbesondere dann relevant, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt. Gleiches gilt, wenn er bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen beeinträchtigt werden kann. In diesen Fällen treffen ihn die weitergehenden Pflichten des Erzeugers nach Art. 15 PPWR.1

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Achtung

Ein Importeur kann unter der PPWR selbst als Erzeuger gelten, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass ihre Konformität beeinträchtigt werden kann. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht konform ist, muss er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen. Je nach Situation kann auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf erforderlich sein.1

 

Stellt der Importeur fest oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine Verpackung nicht konform ist, muss er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen. Je nach Situation kann es notwendig sein, die Konformität nachträglich herzustellen, die Verpackung vom Markt zu nehmen oder einen Rückruf zu veranlassen. Nach der im Beitrag vertretenen Auffassung können zu den Korrekturmaßnahmen auch die erforderlichen Kennzeichnungen gehören. Diese Einschätzung wird mit den vergleichbaren Regelungen der Produktsicherheitsverordnung begründet.4

Die Kennzeichnungspflichten des Erzeugers umfassen nach Art. 15 Abs. 5 und 6 PPWR unter anderem eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer beziehungsweise ein anderes Identifikationsmerkmal. Außerdem sind der Name und der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke des Erzeugers sowie dessen Postanschrift anzugeben. Gegebenenfalls müssen auch elektronische Kommunikationsmittel genannt werden.1

Was gilt bei Zollverfahren und für Logistikunternehmen?

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Ausgangsbeitrags mussten bei der Einfuhr noch keine gesonderten Angaben im Zusammenhang mit der PPWR gemacht werden. Gleichwohl kann die Entwicklung produktbezogener Informationssysteme künftig für Verpackungen relevant werden. Der Beitrag verweist hierzu auf den Digitalen Produktpass der Ökodesign-Verordnung. Weiterführende Regelungen der Europäischen Kommission wurden für 2027 erwartet.3

Der Ansatz ist für Importeure deshalb von Bedeutung, weil bei anderen produktbezogenen Regelungen bereits zusätzliche Informationen im Zollverfahren eine Rolle spielen. Als Vergleich nennt der Beitrag die EUDR, bei der vor der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Referenznummer der Sorgfaltserklärung oder die Identifikationsnummer des relevanten Erzeugnisses in der Zollanmeldung anzugeben ist.5 Für die PPWR folgt daraus nicht automatisch eine identische Pflicht. Dies könnte künftig zu einer engeren Verbindung zwischen Produktanforderungen und Zollprozessen führen.

Die deutsche Zollbehörde soll bei der Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Der anfängliche Schwerpunkt soll auf Verpackungen liegen, die bereits Gegenstand von Verbotsmaßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind. Die erforderlichen Informationen sollen zwischen Marktüberwachungs- und Zollbehörden ausgetauscht werden. Vorgesehen ist eine automatisierte Datenübermittlung zwischen den beteiligten Systemen, unter anderem über das elektronische Zollrisikomanagementsystem CRMS.1

Besondere Aufmerksamkeit verdienen außerdem Logistikunternehmen. Sie können eingeführte Waren aus- oder umpacken, in kleinere Formate oder Mengen aufteilen und anschließend in der ursprünglichen Transportverpackung oder ohne diese an Kunden versenden. Für ursprüngliche Transportverpackungen, die beim Logistikunternehmen verbleiben und anschließend in der Europäischen Union zu Abfall werden, muss ein Hersteller bestimmt werden. Nach dem Ausgangsbeitrag kann das Logistikunternehmen auch dann als Hersteller betrachtet werden, wenn es nicht Eigentümer der Verpackungen ist.

Daraus lassen sich folgende praktische Schritte ableiten:

  1. Verpackungen erfassen: Alle Verpackungen und Verpackungsarten erfassen, mit denen das Unternehmen in Kontakt kommt.
  2. Eigene Rolle bestimmen: Für jede Verpackung die eigene Rolle nach der PPWR bestimmen.
  3. Pflichten zuordnen: Die daraus folgenden Nachweis-, Kennzeichnungs- und Kontrollpflichten zuordnen.
  4. Prozesse anpassen: Lieferantenprüfung, Lieferanten-Onboarding sowie Lager- und Transportbedingungen anpassen.
  5. Verträge absichern: Lieferverträge auf Informationspflichten, Auditrechte, Sanktions- und Regressklauseln überprüfen.

Fazit

Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Importeure erweitert den Blick von der eigentlichen Einfuhr auf das gesamte Inverkehrbringen von Verpackungen. Entscheidend sind die konkrete Verpackung, die wirtschaftliche Rolle des Unternehmens und der Einfluss auf Gestaltung, Kennzeichnung und Vertrieb.

Importeure sollten insbesondere die Konformitätsunterlagen ihrer Lieferanten prüfen, eigene Marken- und Änderungsprozesse analysieren und die Lagerungs- sowie Transportbedingungen dokumentieren. Auch Logistikunternehmen müssen klären, ob sie für verbleibende Transportverpackungen als Hersteller betrachtet werden können. Die zentrale Praxisfrage lautet daher: 

Sind die Verpackungen, Rollen und Verantwortlichkeiten in Ihrer Lieferkette bereits so dokumentiert, dass Ihr Unternehmen die Konformität nicht nur behaupten, sondern im Bedarfsfall auch nachweisen kann?